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BGH, 27.09.2018 - 4 StR 270/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2, 4 StPO
- Wolters Kluwer
Änderung des Schuldspruchs bei Teileinstellung des Verfahrens (hier: Computerbetrug)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1
Änderung des Schuldspruchs bei Teileinstellung des Verfahrens (hier: Computerbetrug) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/06
Mittäterschaft beim unerlaubten Erwerb von Schusswaffen, um sie einem …
Auszug aus BGH, 27.09.2018 - 4 StR 270/18
Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007 - 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15). - BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95
Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen - …
Auszug aus BGH, 27.09.2018 - 4 StR 270/18
Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329;… Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN). - BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15
Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in …
Auszug aus BGH, 27.09.2018 - 4 StR 270/18
Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007 - 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15).
- BGH, 28.01.2022 - 6 StR 626/21
Strafverfahren: Wirksamkeit der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls
Eine Herabsetzung des Betrages der gesamtschuldnerischen Haftung beim Angeklagten N. kommt indes nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 270/18).